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Berufsausbildung: Zwischenprüfung

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Leistungsbeschreibung

In Deutschland ist während der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen in der Regel eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung abzulegen. Mit der Zwischenprüfung kann bereits im Laufe der Ausbildung der Ausbildungsstand der Auszubildenden ermittelt werden. Damit sollen eventuelle Wissenslücken deutlich werden, die in der verbleibenden Ausbildungszeit geschlossen werden können.

Wird die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt, muss keine Zwischenprüfung abgelegt werden.

Für die Durchführung der Zwischenprüfung ist der Prüfungsausschuss der zuständigen Stelle (z.B. Kammer) verantwortlich.

Das Ergebnis der Zwischenprüfung fließt nicht in die Abschlussnote ein. Der Auszubildende bekommt das Ergebnis der Prüfung in einer Teilnahmebescheinigung mitgeteilt. Bei Berufen mit drei- oder dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer soll die Zwischenprüfung vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden, bei zweijähriger Ausbildungsdauer vor dem Ende des ersten Ausbildungsjahres.  

An wen muss ich mich wenden?

Die Zwischenprüfungen sind, ebenso wie die Abschlussprüfungen von den zuständigen Stellen zu organisieren und durchzuführen. Diese kann z.B. sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im Berufsbildungsgesetz geregelt.

Welche Fristen muss ich beachten?

In der Regel wird der Ausbildungsbetrieb durch die zuständige Stelle (z.B. Kammer) aufgefordert, die Auszubildenden bis zu einem bestimmten Tag zur Zwischenprüfung anzumelden. Nach der Anmeldung schickt die zuständige Stelle eine Einladung zur Teilnahme an der Zwischenprüfung an den Betrieb. Die Einladung muss dann an den Auszubildenden weitergegeben werden.

Nur fristgemäße Anmeldungen werden berücksichtigt.  

Anträge / Formulare

Die Teilnahme an der Prüfung erfordert die vorherige Anmeldung. Dazu sind die Anmelde- bzw. Antragsformulare der zuständigen Stelle zu verwenden. Alle prüfungsrelevanten Formulare (Anmeldung, Einladungen) werden dem Ausbildungsbetrieb bzw. dem Prüflingsbewerber/Prüfling zugesandt.

Was sollte ich noch wissen?

Für Auszubildende ist die Teilnahme an der Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung (Ausnahme: Berufe mit gestreckter Abschlussprüfung).

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